Gesetzeslage

Neuerungen im


Kreislaufwirtschaftsgesetz

06.10.1996

Die ursprüngliche Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes tritt in Kraft

Deutschland ist damit Vorreiter innerhalb der EU in Sachen vermeiden, verwerten und beseitigen von Abfällen. Das Gesetz regelt bereits Mitte der 1990er Jahre, wer Abfälle beseitigen muss und wie dies zu geschehen hat. Schon zu diesem Zeitpunkt wird das Verursacherprinzip in die Rechtsnorm einbezogen.

01.06.2012

Die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes tritt in Kraft

Unter Vorgaben neuer EU-Abfallrichtlinien wird das bestehende Gesetz fortentwickelt. Begrifflichkeiten werden neu bestimmt, die 5-stufige Abfallhierarchie wird eingeführt.

Abfälle im Sinne des Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss…

Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden …

Vermeiden im Sinne des Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist und dazu dient, die Abfallmenge zu verringern. Hierzu zählen u.a. die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen und die Verlängerung der Lebensdauer.

Fazit: Jeder Besitzer von Ware, die nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dient, muss sich ernsthafte Gedanken machen, damit diese Ware nicht gesetzeswidrig in unkontrollierbare Kanäle gerät.

04.07.2018

EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft tritt in Kraft

Die EU-Mitgliedgstaaten erhalten die Aufgabe, die abfallrechtlichen Regelungen bis 2020 in nationales Recht umzusetzen.

05.08.2019

Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinien der Europäischen Union

Am 6. August 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union veröffentlicht.

Die zentrale Regelung dieses Gesetzes ist die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Mit der Novellierung des KrWG wird der erste Schritt zur Umsetzung des “EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft” vollzogen, mit dem die EU im Jahr 2018 wichtige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie der Verbesserung des Ressourcenschutzes festgelegt hat. Gegenstand der Umsetzung durch das KrWG sind die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) und einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU). Die Umsetzung des EU-Rechts wird dabei zum Anlass genommen, auch das nationale Kreislaufwirtschaftsrecht weiterzuentwickeln. Aufbauend auf den dynamischen Regelungen des Gesetzes liegt der Schwerpunkt in einem Ausbau der Abfallvermeidung, einer Verstärkung des Recyclings und der verbesserten Schließung von Kreisläufen.

Die wichtigsten Eckpunkte zur Novelle des KrWG sind in einem Hintergrundpapier zusammengefasst.

Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Auf der Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, bis Februar 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Juli 2020 abgeschlossen sein.

 

29.10.2020

Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes tritt in Kraft

Mit der Novellierung des KrWG setzt Deutschland nun die Vorgaben der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie um. Sie zielt auf eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung und vor allem Recycling von Abfällen):

Obhutspflicht: Entsprechend § 23 Abs. 1 haben Händler dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware und Warenüberhängen.
 
Transparenzverordnung: Diese Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 9 stellt eine der Konkretisierungen der Obhutspflicht dar. Danach sollen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit der Ware dokumentieren (Transparenzpflicht). Berichte sollen zunächst für die Warengruppen Elektrogeräte und Mode (Bekleidung und Schuhe) erstellt werden. Zu folgende Bereichen können Berichte angefordert werden: Warenüberhänge, Retouren und Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung.
 
Freiwillige Rücknahme: Gemäß der Regelung § 26 können Händler und Hersteller im Rahmen der freiwilligen Produktverantwortung (auch Abfälle) zurücknehmen und verwerten, die aus “Fremderzeugnissen” stammen (zum Beispiel Textilien anderer Hersteller); sie müssen alle Abfälle aber “hochwertig” verwerten und dies für mindestens drei Jahre garantieren.
 
Ab 2025 soll eine Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Textilien kommen.

Die Europäische Kommission hat am 30. März 2022 ihre Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien veröffentlicht, mit dem Ziel, den Sektor nachhaltiger zu gestalten. Textilien sollen demnach qualitativ hochwertiger werden – Wiederverwendung, Reparatur und Recycling sind bevorzugt.

Sie dient der Umsetzung des Europäischen Green Deals, des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Industriestrategie.


Ziele bis 2030:

  • Alle Textilerzeugnisse auf dem EU-Markt sind langlebig, lassen sich reparieren und recyceln, bestehen größtenteils aus Recyclingfasern, sind frei von gefährlichen Stoffen und werden sozial- und umweltverträglich hergestellt;
  • Wegwerfmode ist aus der Mode – Verbraucherinnen und Verbraucher tragen hochwertige und langlebige
    Textilien zu erschwinglichen Preisen;
  • es gibt überall rentable Wiederverwendungs- und Reparaturdienste;
  • der Textilsektor ist wettbewerbsfähig, resilient und innovativ; die Hersteller übernehmen über die gesamte Wertschöpfungskette Verantwortung für ihre Produkte und schaffen ausreichende Kapazitäten für Recycling;
    überschüssige Kleidung wird so selten wie möglich verbrannt oder weggeworfen.
Maßnahmen:
  • Design-Anforderungen für Textilien festlegen, damit sie langlebiger gestaltet werden und leichter zu reparieren und zu recyceln sind;
  • Textilien klarer kennzeichnen lassen und einen digitalen Produktpass einführen;
  • die Verbraucher/innen stärken und Greenwashing bekämpfen, indem die Richtigkeit der Umweltaussagen der Unternehmen sichergestellt wird;
  • Schluss machen mit Überproduktion und -konsum; der Vernichtung nicht verkaufter oder zurückgegebener Textilien entgegenwirken; 
  • EU-Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) harmonisieren und wirtschaftliche Anreize für die nachhaltigere Gestaltung von Produkten schaffen;
  • die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus synthetischen Textilien bekämpfen;
  • das Problem der Ausfuhr von Textilabfällen angehen; bis 2023 ein EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Nachahmungen verabschieden;
  • bis Ende 2022 einen Fahrplan für den Übergang veröffentlichen – einen Aktionsplan für Akteure entlang der Modelieferkette, um den grünen und digitalen Wandel erfolgreich zu verwirklichen und die Textilbranche
    widerstandsfähiger zu machen.

2023

EU-Abfallrichtlinie

Die EU-Abfallrichtlinie soll 2023 in einigen Teilbereichen überarbeitet und weiterentwickelt werden.

Sie soll Beschränkungen für Ausfuhren von Textilabfällen in Nicht- OECD Länder festlegen. Desweiteren sollen Anforderungen an Textilien im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) mit umweltbezogener Gebührenstaffelung und Maßnahmen zur Förderung der Abfallhierarchie für Textilabfälle verankert werden. Das Verbot gebrauchstaugliche Waren zu vernichten wird wohl auch ein Thema sein.

2025

KrWG Getrennterfassung von Alttextilien

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht in Umsetzung der AbfRRL ab 2025 eine Getrenntsammelpflicht für Alttextilien vor, so wie sie bereits für Glas, Papier oder Kunststoffe gilt. Ab 01.01.2025 sind die Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur getrennten Erfassung von „Textilabfällen“ verpflichtet (§ 20 Abs. 2 Ziffer 6). Sie gilt in diesem Zusammenhang für die in den privaten Haushaltungen anfallenden, überlassungspflichtigen Abfällen. Die Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien aus sonstigen Herkunftsbereichen folgt aus der Gewerbeabfallverordnung.

Durch diese Regelung soll den Verbraucher*innen flächendeckend die Möglichkeit zur getrennten Abgabe ihrer Alttextilien gegeben werden. Dies kann durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammler erfolgen.

Der örE muss die Kosten für die Sammeldienstleistung (über die Abfallgebühren) selbst tragen und auch alle Anforderungen an die Sammlung (z. B. Mindestsammelmengen oder Sammelquoten) erfüllen.